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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 542 - 566, Abschnitt 2 - Revision/
Dokument
§ 548 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision
§ 548 ZPO – Revisionsfrist
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 542 - 566, Abschnitt 2 - Revision/
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