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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 803 - 863, Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 803 - 807, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 807 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Zu § 807: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 803 - 863, Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 803 - 807, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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