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Zitierungen zu § 2301 BGB, Schenkungsversprechen von Todes wegen,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 3 ErbStG, Erwerb von Todes wegen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 29.12.2020

    Abschnitt 1 – Steuerpflicht Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ErbStG Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2 Normtyp: Gesetz § 3 ErbStG