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§ 711a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 711a BGB – Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten

1Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.

Zu § 711a: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 706 - 739, Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft/§§ 708 - 718, Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft/