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§ 945b ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 945b ZPO – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

Zu § 945b: Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2018).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 916 - 945b, Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung/
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