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§ 30a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 3 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 30a LHG – Tierschutz in der Lehre

(1) In der Lehre soll auf die Verwendung von hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen oder die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt.

(2) Die Hochschulen entwickeln unter Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.

(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Stehen wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung, sind Studierende zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend diesen Methoden erbracht haben. Genügt ein Studiengang nicht den Anforderungen von Satz 1, sind die Studierenden zur Abschlussprüfung zuzulassen, ohne dass sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen, bei denen Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen verwendet werden. Hierfür muss den Studierenden eine Möglichkeit der anderweitigen Erbringung von gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 29 - 39, TEIL 3 - Studium, Lehre und Prüfungen/
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