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§ 1044 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1044 ZPO – Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1025 - 1066, Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren/§§ 1042 - 1050, Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens/
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