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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 355 - 370, Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme/
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§ 362 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 362 ZPO – Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 355 - 370, Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme/
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