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§ 70a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 70a LHG – Verfahrensregeln

(1) Das Wissenschaftsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner soll das Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, mit der das Vorliegen der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen kann das Wissenschaftsministerium eine Reakkreditierung verlangen, um auf dieser Grundlage das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Schließlich soll das Wissenschaftsministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Überprüfung der in § 70 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule beim Wissenschaftsrat eingeholt. Die Beauftragung des Wissenschaftsrats durch das Wissenschaftsministerium ist abhängig zu machen von der Maßgabe, dass dieser

  1. 1.

    eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit unabhängigen, nicht der betroffenen Bildungseinrichtung angehörenden, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,

  2. 2.

    der nichtstaatlichen Hochschule, ihrem Träger, ihrem Betreiber sowie dem Land Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle einrichtet, die mit drei, nicht der betroffenen Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist und

  4. 4.

    das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt.

In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme nach erneuter Anhörung der Beteiligten zu veröffentlichen. Der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu wahren; §§ 5 und 6 LIFG finden entsprechend Anwendung.

(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Land, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Wissenschaftsministeriums. Sie nimmt die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums weder ganz noch teilweise vorweg.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 70 - 72a, TEIL 9 - Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen/
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