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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 946 - 959, Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung/§§ 953 - 957, Titel 3 - Rechtsbehelfe/
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§ 956 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 3 – Rechtsbehelfe
§ 956 ZPO – Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
(1) 1Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Zu § 956: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 946 - 959, Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung/§§ 953 - 957, Titel 3 - Rechtsbehelfe/
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