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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Fünfter Abschnitt – Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
§ 34 KVLG 1989 – Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
- 1.
die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
- 3.
die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 34 - 36, Fünfter Abschnitt - Wahrnehmung von Verbandsaufgaben/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142765,36
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