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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 6 - 18, Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/§§ 13 - 16, Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten/
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§ 13 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung → Unterabschnitt 3 – Rechte der Beschäftigten
§ 13 AGG – Beschwerderecht
(1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 6 - 18, Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/§§ 13 - 16, Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten/
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