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§ 740c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 16 – Gesellschaft → Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.

(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden.

Zu § 740c: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 705 - 740c, Titel 16 - Gesellschaft/§§ 740 - 740c, Untertitel 3 - Nicht rechtsfähige Gesellschaft/
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