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§ 87a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 87a BGB – Aufhebung der Stiftung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,

  2. 2.

    die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder

  3. 3.

    der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.

Zu § 87a: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 21 - 89, Titel 2 - Juristische Personen/§§ 80 - 88, Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen/