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Zitierungen zu § 366 BGB, Anrechnung der Leistung auf mehrere Fo...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 396 BGB, Mehrheit von Forderungen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 3 – Aufrechnung Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400-2 Normtyp ...