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§ 170a ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 170a ZPO – Zustellung bei rechtlicher Betreuung

(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.

Zu § 170a: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 166 - 213a, Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen/§§ 166 - 190, Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen/
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