Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
Zu § 738: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).