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§ 93 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Teil – Schlussbestimmung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG – Übergangsvorschriften

(1) Für einen Vollstreckungstitel nach § 80a, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) liegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) gestellt werden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug, des mittleren und gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug und des mittleren und gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes können durch schriftliche Erklärung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften einmalig erklären, dass sie unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 1 Heilfürsorge in Anspruch nehmen werden. Sie erhalten dann ab dem zweiten auf den Ablauf der Ausschlussfrist folgenden Monat Heilfürsorge. § 79 Absatz 1a Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§ 93, Neunter Teil - Schlussbestimmung/
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