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Zitierungen zu § 56 BGB, Mindestmitgliederzahl des Vereins,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 60 BGB, Zurückweisung der Anmeldung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 30.09.2009

    Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400-2 Normtyp: Gesetz