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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 30 - 67, Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches/§§ 38 - 59, Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts/
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§ 45 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches → Zweiter Titel – Grundsätze des Leistungsrechts
§ 45 SGB I – Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Absätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) 1Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 2Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 30 - 67, Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches/§§ 38 - 59, Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137487,54
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