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Zitierungen zu § 683 BGB, Ersatz von Aufwendungen,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 684 BGB, Herausgabe der Bereicherung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400-2