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§ 20 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rücklagen

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 ThürGemHV – Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei Prozent der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

  1. 1.

    die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde oder

  3. 3.

    sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Haushaltsausgleich, noch für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Soweit sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kostenüberdeckung ergibt, sind die Mehreinnahmen, die nicht zur Abdeckung eines Zuschussbedarfs aus Vorjahren dienen, jeweils einer Sonderrücklage zuzuführen und zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebührenmindereinnahmen der jeweiligen Einrichtung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 sind

  1. 1.

    bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen anzusammeln und

  2. 2.

    bei im Vergleich zu den beiden Vorjahren überdurchschnittlich hohen Gewerbesteuereinnahmen im Haushaltsjahr Mittel zum Ausgleich von dadurch zu erwartenden Mehrausgaben bei den Umlagen sowie Mindereinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen in den folgenden Haushaltsjahren in einer Sonderrücklage anzusammeln, soweit in einem dieser folgenden Haushaltsjahre ohne diese Mittel ein Fehlbetrag erwartet wird oder sich ein erwarteter Fehlbetrag erhöht (Finanzausgleichssonderrücklage).

Sonderrücklagen für Sondervermögen sind möglich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürGemHV,TH - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung/§§ 20 - 21, Vierter Abschnitt - Rücklagen/