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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 19 - 21, Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen/
Dokument
§ 21 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Vierter Abschnitt – Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 21 OWiG – Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 19 - 21, Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen/
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