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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 21 - 44b, Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk/§§ 25 - 27d, Zweiter Abschnitt - Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit/
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§ 27d HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Zweiter Abschnitt – Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
§ 27d HwO – Gesamtausbildungszeit für verwandte Handwerke
1Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.
Zu § 27d: Der bisherige § 27c wurde § 27d durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 21 - 44b, Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk/§§ 25 - 27d, Zweiter Abschnitt - Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit/
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