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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 52 - 116, Vierter Teil - Organisation des Handwerks/§§ 52 - 78, Erster Abschnitt - Handwerksinnungen/
Dokument
§ 71 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen
§ 71 HwO – Wählbarkeit zum Gesellenausschuss
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.volljährig ist,
- 2.eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
- 3.seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 52 - 116, Vierter Teil - Organisation des Handwerks/§§ 52 - 78, Erster Abschnitt - Handwerksinnungen/
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