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§ 40 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 3 – Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 ZPO – Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) 1Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

  1. 1.
    der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
  2. 2.
    für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

2In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 38 - 40, Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte/