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Zitierungen zu § 89 BGB, Haftung für Organe; Insolvenz,
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Art. 231 EGBGB, Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.10.2009
Sechster Teil – In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ...