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Zitierungen zu § 131 BGB, Wirksamwerden gegenüber nicht voll Ges...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 1825 BGB, Einwilligungsvorbehalt

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2023

    Untertitel 2 – Führung der Betreuung → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400-2