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§ 1033 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 2 – Schiedsvereinbarung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1033 ZPO – Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1025 - 1066, Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren/§§ 1029 - 1033, Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung/