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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 355 - 370, Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme/
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§ 358a ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 358a ZPO – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2.die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
- 4.die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5.die Einnahme eines Augenscheins.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 355 - 370, Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme/
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