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§ 358a ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 358a ZPO – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

  1. 1.
    eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  2. 2.
    die Einholung amtlicher Auskünfte,
  3. 3.
    eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
  4. 4.
    die Begutachtung durch Sachverständige,
  5. 5.
    die Einnahme eines Augenscheins.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 355 - 370, Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme/
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