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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 6 - 18, Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/§§ 6 - 10, Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung/
Dokument
§ 7 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung → Unterabschnitt 1 – Verbot der Benachteiligung
§ 7 AGG – Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 6 - 18, Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/§§ 6 - 10, Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung/
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