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§ 922 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 922 ZPO – Arresturteil und Arrestbeschluss

(1) 1Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. 2Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 916 - 945b, Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung/