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§ 24 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 24 LBesGBW – Eingangsämter für Beamte

Die Eingangsämter für Beamte werden folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte der Besoldungsgruppe A 7, ansonsten der Besoldungsgruppe A 8,

  2. 2.

    in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,

  3. 3.

    in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und mindestens dieser Abschluss von den Beamten nachgewiesen wird, der Besoldungsgruppe A 11, ansonsten der Besoldungsgruppe A 10 und

  4. 4.

    in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 20 - 39, 2. Abschnitt - Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 20 - 27, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Grundsätze/