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§ 703b ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 7 – Mahnverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 703b ZPO – Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

Zu § 703b: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 688 - 703d, Buch 7 - Mahnverfahren/
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