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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 87 - 95, 8. Abschnitt - Sonstige Vorschriften/
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§ 87b LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. Abschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 87b LBesGBW – Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zusätzliche Vergütung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - ABl. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9) in Fällen zu regeln, in denen Urlaub nach einer Reduzierung der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in einem Zeitabschnitt genommen wird, in dem die für den Beamten geltende durchschnittliche tägliche Arbeitszeit geringer ist als während des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 87 - 95, 8. Abschnitt - Sonstige Vorschriften/
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