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§ 806 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 806 ZPO – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 803 - 863, Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 803 - 807, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/