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§ 36 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 1. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 HRG – Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. 2Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.

(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

Zu § 36: Die ursprüngliche Änderung durch G vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl I S. 2316).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HRG - Hochschulrahmengesetz/§§ 36 - 57f, 3. Kapitel - Mitglieder der Hochschule/§§ 36 - 41, 1. Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitwirkung/
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