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Zitierungen zu § 2036 BGB, Haftung des Erbteilkäufers,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 2037 BGB, Weiterveräußerung des Erbteils

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr ...