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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1616 - 1625, Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen/
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§ 1619 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1616 - 1625, Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1807
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