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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 578 - 591, Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens/
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§ 584 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 584 ZPO – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 578 - 591, Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens/
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