Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 662 - 676c, Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste/§§ 675c - 676c, Untertitel 3 - Zahlungsdienste/§§ 675j - 676c, Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten/§§ 675u - 676c, Unterkapitel 3 - Haftung/
Dokument
§ 676c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten → Unterkapitel 3 – Haftung
§ 676c BGB – Haftungsausschluss
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
- 1.
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
- 2.
vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
Zu § 676c: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 662 - 676c, Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste/§§ 675c - 676c, Untertitel 3 - Zahlungsdienste/§§ 675j - 676c, Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten/§§ 675u - 676c, Unterkapitel 3 - Haftung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,794
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,794
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.