Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 78 - 90, Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände/
Dokument
§ 88 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 88 ZPO – Mangel der Vollmacht
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 78 - 90, Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,100
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,100
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.