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§ 172 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 172 ZPO – Zustellung an Prozessbevollmächtigte

(1) 1In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. 2Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. 3Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) 1Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. 2Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. 3Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 166 - 213a, Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen/§§ 166 - 190, Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen/
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