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§ 534 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 534 ZPO – Verlust des Rügerechts

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 511 - 541, Abschnitt 1 - Berufung/
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