Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 743 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 743 ZPO – Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

  1. 1.

    beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder

  2. 2.

    der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

Zu § 743: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 704 - 802, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/