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Zitierungen zu § 407 BGB, Rechtshandlungen gegenüber dem bisheri...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 408 BGB, Mehrfache Abtretung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400 ...