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Zitierungen zu § 651q BGB, Beistandspflicht des Reiseveranstalte...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • Art. 250 EGBGB, Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.2021

    Siebter Teil – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz