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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 611 - 630h, Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge/§§ 611 - 630, Untertitel 1 - Dienstvertrag/
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§ 612 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 – Dienstvertrag
§ 612 BGB – Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Zu § 612: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1897).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 611 - 630h, Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge/§§ 611 - 630, Untertitel 1 - Dienstvertrag/
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