Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1483 - 1518, Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft/
Dokument
§ 1503 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1503 BGB – Teilung unter den Abkömmlingen
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1483 - 1518, Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1642
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1642
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.