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§ 56 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 HRG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

Zu § 56: Geändert durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HRG - Hochschulrahmengesetz/§§ 36 - 57f, 3. Kapitel - Mitglieder der Hochschule/§§ 42 - 57f, 2. Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/
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